Antrag des Kulturausschusses: BBSR - Aufrufe - Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (SJK)
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Arndt, sehr geehrte Herren Jedl, Terlinden und Dargel,
bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung der kommenden Ausschusssitzungen für Schule und Sport, Kinder, Jugend und Familie, Kultur und Weiterbildung sowie des Rates:
Die Verwaltung wird beauftragt sich mit geeigneten Projekten am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ zu beteiligen. Dabei prüft sie, ob insbesondere die Marler Freibäder und/oder die Heinrich-Kielhorn-Schule von dem Bundesprogramm profitieren könnten. Hierzu legt sie den politischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage vor, die eine Interessenbekundung bis zur Frist 30.09.2022 berücksichtigt.
Begründung:
Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ werden überjährige investive Projekte der Kommunen mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energetischen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel gefördert. Die Bundesmittel in Höhe von 476 Millionen Euro sind erstmals im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF, ehemals Energie- und Klimafonds) veranschlagt. Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 30. September 2022 einreichen.
Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll bei Schwimmhallen und Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird. Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Fördergegenstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Betracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanlagen.
In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden deshalb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 Prozent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhallen – sind zudem Maßnahmen die den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maßnahmen, die dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken.
Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommunen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kirchen- oder Landeseigentum befindet.
Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro liegen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 Prozent.
Weitere Informationen finden sich unter Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“.
Mit freundlichen Grüßen