CDU-Stadtverband Marl

Eingeschränkter Bewegungsradius betrifft den Kreis Recklinghausen

Ab heute, den 12.01.21, tritt für den Kreis Recklinghausen die Coronaregialverordnung in Kraft. Da der Kreis Recklinghausen den Inzidenzwert von 200 überschritten hat, gilt der nach § 1 Coronaregionalverordnung eingeschränkte Bewegungsradius. 
 
Dabei gibt § 1 Abs. 2 der Coronaregionalverordnung folgendes vor:
„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts nicht überschritten wird.“
Dabei gelten folgende in § 1 Abs. 4 CoronaRegioVO genannten Ausnahmen:
„1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch, Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhten Infektionszahlen
3. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
5. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
6. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.“
Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Kreis Recklinghausen liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts nicht überschritten wird.